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Artikel 50 des EU-KI-Gesetzes nach der Verordnung (EU) 2026/1744: Ein Praxisleitfaden

Artikel 50 gilt grundsätzlich seit dem 2. August 2026. Die bereits geltende Verordnung (EU) 2026/1744 gibt bestimmten zuvor in Verkehr gebrachten generativen Systemen für die Kennzeichnung nach Absatz 2 Zeit bis zum...
KI-generierte redaktionelle Illustration einer prüfenden Person, die Signale zu KI-Transparenz und Offenlegung untersucht; konzeptionell, kein rechtlicher Nachweis.

Was änderte sich, bevor die Transparenzpflichten anwendbar wurden?

Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 legt Transparenzpflichten für bestimmte Interaktionen mit KI sowie für synthetische oder manipulierte Inhalte fest. Der ursprüngliche AI Act wurde 2024 angenommen und veröffentlicht und trat am 1. August 2024 in Kraft. Nach seiner gestaffelten Anwendungsregel ist Artikel 50 grundsätzlich seit dem 2. August 2026 anwendbar.

Die Rechtslage änderte sich kurz vor diesem Datum erneut. Die Verordnung (EU) 2026/1744 wurde am 8. Juli 2026 angenommen, am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 27. Juli, dem dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung, in Kraft. Artikel 1 Nummer 20 dieser Änderungsverordnung ersetzte Artikel 50 Absatz 7. Außerdem wurde eine besondere Übergangsregel geschaffen: Anbieter generativer KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026 erfüllen.

Diese viermonatige Übergangsfrist ist eng begrenzt. Sie betrifft die Pflicht zur maschinenlesbaren Kennzeichnung nach Absatz 2 für die genannten, vor dem 2. August in Verkehr gebrachten generativen Systeme. Sie ist keine allgemeine Verschiebung von Artikel 50 und darf nicht genutzt werden, um sämtliche Pflichten von Anbietern oder Betreibern auf Dezember zu verlegen. Für eine konkrete Compliance-Entscheidung sind der aktuelle EUR-Lex-Text und die tatsächlichen Merkmale des Systems zu prüfen. Dieser Leitfaden bietet allgemeine Informationen, keine individuelle Rechtsberatung.

Zuerst Anbieter und Betreiber auseinanderhalten

Ein Anbieter entwickelt ein KI-System oder lässt es entwickeln und bringt es unter seinem Namen in Verkehr oder nimmt es unter seinem Namen in Betrieb. Ein Betreiber verwendet ein KI-System in eigener Verantwortung, vorbehaltlich der Begriffsbestimmungen und Ausnahmen des Rechtsakts. Eine Organisation kann bei verschiedenen Produkten unterschiedliche Rollen haben. Ein Unternehmen, das ein interaktives System anbietet, kann Anbieterpflichten tragen; ein Verlag, der dieses System in einem öffentlich zugänglichen Arbeitsablauf nutzt, kann Betreiberpflichten tragen.

Die Unterscheidung ist wichtig, weil die Pflichten nicht austauschbar sind. Anbieter von Systemen, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, müssen diese Personen darüber informieren, dass sie mit KI interagieren, es sei denn, dies ist für eine angemessen gut informierte, aufmerksame und verständige Person unter Berücksichtigung der Umstände und des Kontexts offensichtlich. Für rechtlich zugelassene Systeme zur Erkennung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gilt eine Ausnahme, sofern angemessene Schutzvorkehrungen für Rechte und Freiheiten Dritter bestehen. Sie gilt jedoch nicht für Systeme, über die die Öffentlichkeit eine Straftat melden kann.

Artikel 50 Absatz 2 betrifft Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen. Ausgaben müssen maschinenlesbar gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sein. Die Maßnahmen müssen soweit technisch machbar wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sein; dabei sind Besonderheiten und Grenzen der Inhaltsarten, Umsetzungskosten und der allgemein anerkannte Stand der Technik zu berücksichtigen. Die Pflicht gilt nicht, wenn das System eine Standardbearbeitungsfunktion ausführt oder die vom Betreiber bereitgestellten Eingabedaten beziehungsweise deren Semantik nicht wesentlich verändert. Auch hier besteht die rechtlich zugelassene strafverfolgungsbezogene Ausnahme unter Schutzvorkehrungen.

Betreiber haben eigene Pflichten. Wer ein System zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung einsetzt, muss die betroffenen natürlichen Personen informieren und personenbezogene Daten nach den einschlägigen Datenschutzvorschriften verarbeiten; vorbehalten bleibt die rechtlich zugelassene strafverfolgungsbezogene Ausnahme. Wer Bild-, Audio- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake darstellen, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Wer KI-erzeugten oder manipulierten Text veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss dies ebenfalls offenlegen, vorbehaltlich der nachstehend genau beschriebenen Ausnahmen.

Bei den Offenlegungen nach Artikel 50 Absätze 1 bis 4 müssen die Informationen klar und unterscheidbar sein und spätestens bei der ersten Interaktion oder Exposition bereitgestellt werden. Außerdem müssen die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten werden. Ein erst nach der Interaktion versteckter Hinweis ist daher nicht gleichwertig mit einer rechtzeitigen Offenlegung.

Sichtbare Offenlegung und maschinenlesbare Kennzeichnung sind unterschiedliche Kontrollen

Ein sichtbarer Hinweis hilft einer Person, die unmittelbare Erfahrung einzuordnen. Eine maschinenlesbare Kennzeichnung unterstützt technische Erkennung und nachgelagerte Identifizierung. Je nach Arbeitsablauf können beide Kontrollen erforderlich sein; keine sollte automatisch als Ersatz für die andere behandelt werden.

Produktteams sollten Platzierung, Zeitpunkt, Barrierefreiheit, übersetzte Oberflächen und das Verhalten auf kleinen Bildschirmen testen. Engineering-Teams sollten prüfen, ob die Kennzeichnung realistische Export- und Umwandlungswege übersteht. Governance-Teams sollten versionierte Nachweise aufbewahren, die zeigen, welche Maßnahme im veröffentlichten System, für welche Rolle und welchen Anwendungsfall sowie aufgrund welcher Ausnahme- oder Übergangsanalyse funktionierte.

Die Ausnahmen für Deepfakes und Texte von öffentlichem Interesse genau anwenden

Die Offenlegungspflicht für Deepfakes gilt nicht für rechtlich zugelassene strafrechtliche Verwendungen. Ist der Inhalt Teil eines offenkundig künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder entsprechenden Werks oder Programms, beschränkt sich die Pflicht auf einen angemessenen Hinweis auf das Vorhandensein erzeugter oder manipulierter Inhalte, der Darstellung oder Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.

Auch bei KI-erzeugtem oder manipuliertem Text, der zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht wird, gilt die Offenlegungspflicht nicht für rechtlich zugelassene strafrechtliche Verwendungen. Sie gilt ferner nicht, wenn der Inhalt einen Prozess menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle durchlaufen hat und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Diese Voraussetzungen sind ehrlich zu dokumentieren: Allein der Name einer Person an einer ansonsten automatisierten Pipeline belegt weder eine ernsthafte Prüfung noch redaktionelle Kontrolle.

Eine praktikable Umsetzungsfolge

  1. Direkte Interaktionen erfassen. Chat-, Sprach-, Support- und andere Oberflächen auflisten, bei denen eine Person vernünftigerweise annehmen könnte, mit einem Menschen zu kommunizieren.
  2. Rechtliche Rollen zuordnen. Für jeden Anwendungsfall Anbieter und Betreiber festhalten, statt jede Pflicht pauschal „dem Anbieter“ zuzuschreiben.
  3. Ausgaben klassifizieren. Synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textströme einschließlich Deepfakes und Veröffentlichungen von öffentlichem Interesse bestimmen.
  4. Zeitpunkt und Übergang prüfen. Die allgemeine Anwendbarkeit ab 2. August 2026 von der bis 2. Dezember 2026 laufenden Absatz-2-Übergangsfrist für qualifizierende bereits in Verkehr gebrachte Systeme trennen.
  5. Menschliche und technische Kontrollen gemeinsam gestalten. Offenlegung, maschinenlesbare Kennzeichnung, Zeitpunkt, Sprache und Barrierefreiheit für den klassifizierten Arbeitsablauf festlegen.
  6. Reale Abläufe testen. Erstkontakt, kopierte oder exportierte Inhalte, mobile Layouts, assistive Technologien und Fehlerzustände prüfen.
  7. Entscheidungsnachweise sichern. Versionen, Rollenzuordnungen, Ausnahmeanalysen, Prüfprotokolle und Testergebnisse aufbewahren, damit die Organisation ihren Ansatz erklären kann.

Leitlinien und Kodizes ersetzen das geänderte Recht nicht

Leitlinien der Kommission und ein Verhaltenskodex zur Transparenz können bei der Umsetzung helfen, müssen aber am aktuellen geltenden Recht gemessen werden. Die Verordnung (EU) 2026/1744 ersetzte Artikel 50 Absatz 7; eine Service-Desk-Seite, ein FAQ aus der Vorschlagsphase oder ein Hinweis auf veralteten Text kann den im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsakt nicht verdrängen. Auch die Teilnahme an einem freiwilligen Kodex darf nicht als pauschaler sicherer Hafen für sämtliche Pflichten des Artikels 50 dargestellt werden. Teams sollten bestimmen, welchen gesetzlichen Absatz, welche Rolle und welchen Inhaltsfluss eine Maßnahme betrifft, und ihren aktuellen Geltungsbereich prüfen.

Die praktische Kernaussage

Artikel 50 wird nicht dadurch erfüllt, dass „powered by AI“ in einer Fußzeile steht. Ein glaubwürdiges Programm verbindet rechtliche Einordnung, Produktgestaltung, technische Herkunftsnachweise, redaktionelle Praxis und Belege. Leserinnen und Leser sollten früh genug informiert werden, um Vertrauen einordnen zu können; Organisationen sollten zugleich nachweisen können, dass Hinweis oder Kennzeichnung auch bei Änderungen an Modell, Oberfläche, Zielgruppe oder Vertriebsweg wirksam bleiben.

Stand 11. September 2026 ist dies ein praktischer Überblick über Artikel 50 und seine enge Übergangsregel. Er ist keine vollständige Analyse der Verordnung (EU) 2026/1744 oder des geänderten AI Act. Konkrete Einsatzfälle erfordern die Prüfung des aktuellen Textes und qualifizierte Beratung.

Primärquellen

EUR-Lex: Verordnung (EU) 2026/1744, CELEX 32026R1744; EUR-Lex: Verordnung (EU) 2026/1744, Dokumentinformationen und Fassungen; EUR-Lex: Verordnung (EU) 2026/1744, Textansicht EN–ES; EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/1689, Dokumentinformationen und Änderungsverzeichnis; Europäische Kommission: Leitlinien zu den Transparenzpflichten für KI. Abgerufen am 11. September 2026.